BGH klärt Berechnung der Pflichtteilsergänzung bei Zuwendung von Lebensversicherungsleistungen

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Die Ergänzung erfolgt, indem der Wert der Schenkung fiktiv dem Nachlass zugerechnet wird und dann ermittelt wird, wie hoch der Pflichtteil wäre, wenn die Schenkung noch im Nachlass wäre. Bei der Zuwendung einer Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung über ein widerrufliches Bezugsrecht an einen Dritten handelt es sich häufig um eine solche ergänzungspflichtige Schenkung. Es war lange strittig, mit welchem Wert eine solche Lebensversicherungsleistung dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet wird. Von einer Hinzurechnung der gezahlten Versicherungsprämien bis zur Hinzurechnung der Versicherungssumme reichten die Meinungen. Der BGH hat jetzt (Urteil vom 28.04.2010, Az.: IV ZR 73/08) entschieden, dass im Regelfall auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung abzustellen ist, da dies der Wert sei, auf den der Erblasser in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens hätte zurückgreifen können. Wer pflichtteilsberechtigt ist, sollte also in jedem Fall prüfen, ob derartige Bezugsrechte für Lebensversicherungsleistungen auf den Todesfall durch den Erblasser eingeräumt wurden. Der Ergänzungsanspruch steht nicht nur denjenigen Pflichtteilsberechtigten zu, die ganz von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, sondern er kann auch von Miterben geltend gemacht werden, sofern der zugewandte Erbteil den fiktiv errechneten Pflichtteil wertmäßig unterschreitet.